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Neuregelung für den Sport im Freien im Kinderbereich

30.04.2021

Die Sportverwaltung der Stadt Weimar hat heute auf die Neuregelung des §35 der Thüringer SARS CoV 2 Infektionsschutz Maßnahmenverordnung hingewiesen. Die rot markierten Bereiche stellen für uns den ersten realen Lichtblick nach dem monatelangen sportlichen Lockdown dar.

§ 35 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und Profisport

(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanla­gen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanla­gen sind untersagt.

(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind
  1. der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtath­letik, Schießsport und Radsport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung des § 11,
  2. der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen,
  3. der Trainingsbetrieb von Schülern in den Spezialgym­nasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
  4. der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisport­vereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympi­schen, deaflympischen und nichtolympischen Sportar­ten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie
  5. der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 3 besteht während der Sportaus­übung keine Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske. Der Sportbetrieb nach Satz 1 Nr. 2 darf nur stattfinden, wenn die den Sportbetrieb anleitenden Personen vor Beginn des jeweiligen Sportbetriebs ein negatives Ergebnis eines Selbsttests nach § 10, eines Antigenschnelltests oder eines PCR-Tests vorweisen können. Der Antigenschnelltest oder der PCR-Test nach Satz 1 darf zu Beginn des jeweiligen Sportbetriebs nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.

Quelle:
Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 (Thüringer SARS CoV 2 Infektionsschutz Maßnahmenverordnung ThürSARS CoV 2 IfS MaßnV0 )


Wir prüfen nun im Verein kurzfristig, wie die neue Regelung in die Praxis umzusetzen ist und werden zeitnah zuerst unsere Trainer informieren. Die Änderungen erfordern auch eine erneute Anpassung unseres Infektionsschutzkonzeptes.  

Gute Aussichten für den Sport nach langen Lockdown für den Nachwuchs beim VfB Oberweimar

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