30.04.2021
Die Sportverwaltung der Stadt Weimar hat heute auf die Neuregelung des
§35 der Thüringer SARS CoV 2 Infektionsschutz
Maßnahmenverordnung hingewiesen. Die rot markierten Bereiche
stellen für uns den ersten realen Lichtblick nach dem
monatelangen
sportlichen Lockdown dar.
§ 35 Freizeitsport, organisierter Sportbetrieb, Leistungs- und
Profisport
(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind
Quelle:
Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 (Thüringer SARS CoV 2 Infektionsschutz Maßnahmenverordnung ThürSARS CoV 2 IfS MaßnV0 )
(1) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt.
(2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind
- der Individualsport ohne Körperkontakt unter freiem Himmel, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung des § 11,
- der kontaktlose Sportbetrieb von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in Gruppen von bis zu fünf Kindern unter freiem Himmel auf allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen,
- der Trainingsbetrieb von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes,
- der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen, Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland sowie
- der Sportunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen.
Quelle:
Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 (Thüringer SARS CoV 2 Infektionsschutz Maßnahmenverordnung ThürSARS CoV 2 IfS MaßnV0 )
Wir prüfen nun im Verein kurzfristig, wie die neue Regelung in die Praxis umzusetzen ist und werden zeitnah zuerst unsere Trainer informieren. Die Änderungen erfordern auch eine erneute Anpassung unseres Infektionsschutzkonzeptes.